Was ist zu beachten?
Durch die bevorstehende Änderung des Datenschutzgesetzes am 25. Mai 2018 wurde die Bloggerszene in großen Teilen aufgeschreckt. Plötzlich kümmerten sich Rezensenten und Instagramer, was auf ihren Accounts womöglich illegal sei. Das ist nur vernünftig, weil eine Abmahnung immer teuer und oft unnötig ist.
Die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) gilt für alle datenverarbeitenden Stellen. Eine Datenschutzerklärung und ein Impressum sind nicht erst seit heute für Webseiten Pflicht. Blogge ich kommerziell, verdiene also auch Geld und habe mit Kundendaten zu tun, muss ich nach dem 24. Mai jederzeit aufzeigen können, was mit den Daten geschieht. Wenn sich jetzt also Interessenten für Handouts bei mir melden, schreibe ich unter die Mails, dass ihre Daten nur zu diesem Zweck verwendet wurden und nach Erledigung umgehend gelöscht werden. Es ist selbstverständlich, dass ich dann auch genau das mache. Für die nächste Aktion müsste der Interessent also erneut seine Internetadresse angeben.
Dann gibt es noch das Wort Werbung, das dabei für fragende Blicke sorgt. Was ist Werbung und was muss ich kennzeichnen. Das Telemediengesetz §2 Nr. 5 beschreibt das genau. Einige haben sofort reagiert und schreiben über jede noch so kleine Nachricht, dass sie Werbung machen. Das finde ich ebenso störend wie die Nichtbekanntgabe, dass hier nur gelobt wird, weil man das Produkt kostenlos zur Verfügung gestellt bekam. Wie geht es also richtig?
Was muss ich kennzeichnen?
Als PR-Referentin habe ich zunächst einmal nichts mit Werbung am Hut. Ich beleuchte in meinen Texten normalerweise beide Seiten und formuliere sie so, dass sich andere darüber eine Meinung bilden können. Auf meinem Buchblog kommen aber nur Rezensionen von Büchern, auf die ein weiterer Blick lohnenswert ist. Kritische Stimmen sind nie Werbung, müssen also auch nicht als solche gekennzeichnet werden. Müssen also alle gelobten Bücher gekennzeichnet sein?
Dabei muss man unterscheiden, ob ich eine werbliche Sprache verwende und vielleicht noch eine Handlungsaufforderung unterbringe, oder ob ich meine positive Meinung durch Fakten untermauere.
Wenn ich also zum Schluss komme, dass der Roman handwerklich und dramaturgisch ausgezeichnet ist und ich mir das Buch sogar selber gekauft habe, ist das eine Meinungsäußerung, die mir unser Grundgesetz in Artikel 5 einräumt. Auf dieser Webseite habt ihr eine komplette Liste, was bei elektronischer Kommunikation alles so beachtet werden sollte.
Hat mir der Verlag das Buch geschickt und ich habe dieselbe Meinung, würde ich es kennzeichnen, damit keiner auf die Idee mit der oben angesprochenen Abmahnung kommt. Ebenfalls müssen Produkttests als Werbung gekennzeichnet sein, dessen Attribute ein Rezensionsexemplar ebenfalls erfüllt. Ich bekomme vom Hersteller ein Produkt und soll ihm möglichst eine Rückmeldung dazu geben. Natürlich nehme ich nur Rezensionsexemplare an, an die keine Bewertungsvorgaben geknüpft sind, aber das weiß ja keiner vom reinen Bloglesen. Meine Meinung kennzeichne ich daher nicht, sondern nur die abgesetzten Daten für die Verlagsseite. Wem „Werbung“ zu gehaltvoll erscheint, kann auch „Anzeige“ verwenden.
Da ich bei Büchern nicht mit Affliliate-Links arbeite (die sind immer vorweg und klar erkennbar zu kennzeichnen!) muss auch niemand befürchten, durchs bloße Klicken auf den Link zu einem Shop weitergeleitet zu werden. Erklärt wird es auf der Webseite der Berliner Rechtsanwältin.
Für Videos ist der Rundfunkstaatsvertrag relevant. Sie betrifft alle Medien, die fernsehähnlich sind. Ich habe mich bislang nicht an Videos probiert, sondern lediglich an die gesprochene Sprache. Damit beschäftige ich mich also erst, wenn es so weit ist.
Lasst euch nicht abschrecken und rezensiert weiter Bücher. Beachtet aber die Kennzeichnungspflicht, damit das Budget auf jeden Fall für den Lesestoff reicht und nicht beim Abmahnverfahren ausgegeben wird.